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Statuten des Vereins

§ 1  Vereinsbezeichnung

  1. Der Verein führt den Namen "Medico Arte" e.V.

  2. Untertitel : Verein zur Förderung des Wissens um die Musikermedizin, ihrer Erforschung und Verbreitung sowie der Behandlung von Musikererkrankungen. 

  3. Sitz des Vereins ist Köln. 

  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, die Erforschung und Verbreitung des Wissens um spezifische Beeinträchtigungen/Erkrankungen von Musiker/Innen und deren Therapiemöglichkeiten, dies auch in Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die sich dem Thema "Musikererkrankungen" widmen, sowie die Unterstützung erkrankter Musiker/Innen durch Vermittlung adäquater Behandlungsformen, Anlaufstellen und Therapieplätze.  

  2. Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verfolgt durch: 

    1. Erstellung eines Netzwerkes zur Verbreitung von Adressen und Anlaufstellen von TherapeutInnen/ÄrztInnen, welche sich mit der Behandlung spezifischer Beeinträchtigungen/Erkrankungen von Musiker/Innen beschäftigen.   

    2. Planung und Veranstaltung von Symposien über diverse Themen von spezifischer Beeinträchtigung/Erkrankung von Musiker/Innen sowie Verbreitung von Informationen über ähnliche Veranstaltungen. 

    3. Zweck des Vereins ist darüber hinaus auch die Unterstützung von Heilverfahren bei erkrankten Musiker/Innen, die nicht über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügen sowie die Organisation kultureller Veranstaltungen für erkrankte Musiker/Innen. 

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.   

  4. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. 

  2. Daneben hat der Verein Fördermitglieder, die kein Stimmrecht haben in Angelegenheiten der Satzung. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme als Fördermitglied beschließt. 

  3. Die Mitglieder unterteilen sich in 

    1. ordentliche Mitglieder 

    2. Fördermitglieder

       
    3. Ehrenmitglieder 

       

    Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands verliehen werden. Sie ist beitragsfrei.

  4. Die Mitgliedschaft endet: 

    1. mit dem Tod des Mitgliedes.

       
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, (gerichtet an ein Vorstandsmitglied); sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 

    3. durch Ausschluss aus dem Verein. 

       
    4. durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres trotz schriftlicher Erinnerung. 

       

  5. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 5  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand 

  2. die Mitgliederversammlung 

§ 7  Der Vorstand und seine Aufgaben

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. 

  2. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

  4. Dem Vorstand des Vereins obliegt die alleinige Geschäftsführung.

  5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 

  6. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, oder wenn ein weiteres Vorstandsmitglied es begehrt, eine Vorstandssitzung ein unter Angabe der Tagesordnung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 

  7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen, die auf Anforderung oder nach Erledigung ihrer Aufgaben Bericht erstatten. 

  8. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Auslagen können erstattet werden. 

§ 8  Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern sowie den Fördermitgliedern.  

  2. Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch einfachen Brief unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. 

  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, benennt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 

  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

    1. Wahl des Vorstandes.

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung. 

    3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

    5. Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. 

  7. Das Stimmrecht kann in den Versammlungen auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden, das in Vertretung eines abwesenden Mitgliedes handelt. Pro anwesendes Mitglied können bis zu max. 3 Stimmen delegiert werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung können nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden, wobei Fördermitglieder kein Stimmrecht besitzen. 

  9. Die Tagesordnung einer Versammlung kann durch zusätzliche Punkte und Anträge von Mitgliedern erweitert werden, die bis 6 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden müssen.
    Der Termin für die nächste Mitgliederversammlung muss auf der Sitzung festgelegt werden. 

§ 9  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar eines Jahres im voraus fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Weiterentwicklung der Musikermedizin oder für die Unterstützung der Peter Maffay Stiftung.

Der/Die Empfänger hat/haben das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Satzung errichtet in Merzhausen am 18. Januar 2003.

Satzungsänderung (Ergänzung § 10) - Mitgliederversammlung am 06. Oktober 2012.

Änderung des Vereinssitzes (§ 1 Abs. 3) - Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2016.